Vereinsstatuten
Statuten - Alles Eins Verein
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- (1) Der Verein führt den Namen: Alles Eins – Akademie für Kultur und Gesundheit
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in 3633 Schönbach.
- (3) Der Verein ist international tätig.
- (4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2: Zweck
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:
- (1) Wissen, Lehren und Entdeckungen um Kultur, Gesundheit und zugehörige Ressourcen sollen erforscht, gepflegt, weiterentwickelt und darüber gebildet werden.
- (2) Forschung und Bildung über aus (1) resultierende Erkenntnisse.
- (3) Nutzbarmachung von Erkenntnissen aus Errungenschaften verschiedener Gesundheitslehren, Kulturen und Gemeinschaften sowie Forschungsergebnissen.
- (4) Förderung von Kultur und Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die soziale Gemeinschaft, natürliche Ressourcen und eine natürliche Lebensweise.
- (5) Bewusstseins- und Perspektivenbildung sowie deren Erweiterung und Motivation soll zur Förderung des Gemeinwohls erforscht, vermittelt und gepflegt werden.
§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- (1) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:
- a) Umsetzung von Kooperationen und Projekten mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Organisationen, Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
- b) Sammlung, Weitergabe und Austausch von Wissen, Erfahrungen und Informationen
- c) Internationale Vernetzung, Zusammenwirken mit Gleichgesinnten, Fachkundigen sowie allen Interessierten
- d) Beitritt bei anderen Vereinen, Verbänden und Dachorganisationen
- e) Entwicklung, Mitwirkung und Umsetzung Zweck fördernder Projekte
- f) Errichtung und Leitung von Zentren und Einrichtungen im Sinne des gemeinnützigen Vereinszwecks
- g) Koordinierung, Partizipation und Durchführung von Projekten, insbesondere in den Bereichen:
- 1) Forschung, speziell zu den Themen natürliche Ressourcen und zum Ursprung und zu den Entwicklungen sowie zur Weiterentwicklung der verschiedenen Kulturen und deren in Zusammenhang stehenden Veränderungen.
- 2) Bildungsprojekte, um gewonnene Erkenntnisse und erlangtes Wissen weiterzugeben und zu bewahren.
- 3) Projekte, um den Erhalt und den Schutz von natürlichen Ressourcen, Kultur und deren Zusammenhänge sicherzustellen.
- 4) Förderprojekte zu den Zweckthemen
- h) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
- i) Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Erreichung und Förderung des Vereinszweckes
- j) Gestaltung, Planung, Teilnahme und Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen, Messen, Versammlungen, Festen im Sinne des Vereinszwecks sowie zur Werbung von Mitgliedern
- k) Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
- l) Bei Bedarf kann er sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken wie das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.
- m) Unterstützung gegen Kostenersatz iSd § 40a Z 2 BAO gegenüber abgabenrechtlich begünstigten (gemäß § 34 bis 47 BAO) Körperschaften
- n) Organisation und Abhaltung von Forschungs- und Bildungsreisen im Sinne des Vereinszwecks
- o) Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen im Sinne des Vereinszwecks
- p) Wirken in Öffentlichkeits- und Aufklärungstätigkeiten, insbesondere mittels einer Vereinswebsite und Accounts bei sozialen Medien und zweckdienlichen Plattformen
- q) Gestaltung und Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Info-Post und Newslettern
- r) Schaffung und Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Podiumsdiskussionen, Seminaren, Workshops, Wirkshops, Tagungen, Kongressen und Webinaren
- (2) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
- a) Mitgliedsbeiträge
- b) Aufnahmebeiträge
- c) Teilnahmebeiträge
- d) Erträge aus Veranstaltungen
- e) Förderungen und Zuschüsse, sowie öffentliche Förderungen und Zuschüsse
- f) Erträge aus eigenen Publikationen
- g) Einnahmen aus Vermögensverwaltung nach § 32 BAO
- h) Nutzungsüberlassungs- und Überlassungsbeiträge
- i) Freiwillige Beiträge, Spenden, Schenkungen, Sammlungen, Vermächtnisse und Zuwendungen
- j) Subventionen, Unterstützungsbeiträge, Förderbeiträge
- k) Wertschätzungsbeiträge und Energieausgleich
- l) Einnahmen aus Beteiligungen und realisierten Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaften
- m) Einnahmen aus Bankguthaben und Wertpapieren
- n) Einnahmen aus Crowdfunding, Crowdinvesting und Fundraising
- o) Werbeeinnahmen und Sponsoring
- p) Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken
- q) Erträge aus Einrichtungen wie in § 3 Abs. 1 Punkt f
- r) Erträge aus gemeinnützigen Kooperationen und Projekten
- s) Erträge aus vereinseigenen Zweckerfüllungs-Betrieben
- t) Kostenersatz und -Beteiligung iSd § 40a Z 2 BAO
- (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO … Rücklagen gebildet werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- (2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinstätigkeit.
- (3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- a) Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- b) Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
- (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, von der Generalversammlung durch Beschluss verliehen werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
- (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der Präsident.
- (3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Menschen (natürlichen Personen) durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
- (2) Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch, sofern nicht bis 1 Monat vor der Jährung der Mitgliedschaft der Austritt schriftlich an das Präsidium erfolgt.
- (3) Der Ausschluss durch Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
- (4) Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten und zwei erfolgten Mahnungen … Mitgliedschaft zu beenden.
- (5) Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
- (6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Rechte:
- a) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen …
- b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung …
- c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren …
- f) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren …
- (2) Pflichten:
- a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern …
- b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
- (1) Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
- (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
- a) Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
- b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
- c) Verlangen der Rechnungsprüfer
- d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
- (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen …
- (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin …
- (5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt …
- (6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- (7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen …
- (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vize-Präsident.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
- (1) Beschlussfassung über den Voranschlag
- (2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts …
- (3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
- (4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- (5) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
- (6) Ernennung und Enthebung von Ehrenmitgliedern
- (7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- (8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Präsidium
- (1) Das Präsidium ist das Leitungsorgan und besteht aus:
- a) ehrenamtlicher Präsident
- b) ehrenamtlicher 1. Vize-Präsident
- (2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt …
- (3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich …
- (4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vize-Präsidenten …
- (5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder …
- (6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig.
- (7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vize-Präsident.
- (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode …
- (9) Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium …
- (10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich …
- (11) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
§ 12: Aufgaben des Präsidiums
- (1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
- (2) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs …
- (3) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a) für den geregelten Ablauf der Vereinstätigkeiten zu sorgen
- b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
- d) Festsetzung der Höhe von Mitglieds- und Aufnahmebeiträgen
- e) Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung …
- f) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- g) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
- (1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins …
- (2) Der Präsident entscheidet über Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
- (3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit …
- (4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte …
- (5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten …
- (6) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt …
- (7) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium …
§ 14: Rechnungsprüfer
- (1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt …
- (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung …
§ 15: Schiedsgericht
- (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten …
- (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen …
- (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs … Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung …
- (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen …
- (3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen …
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung oder Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an „Alles Eins – Akademie für Kultur und Gesundheit“ zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzung für die Zuwendung von steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. Sollte „Alles Eins – Akademie für Kultur und Gesundheit“ zum Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.